Rente, Besteuerung und Zinsen
Mit dem Thema Rentenbesteuerung sollten sich alle Rentnerinnen, Rentner und Pensionäre befassen. Das Thema Einkommensteuer für Rentner ist allerdings nicht immer für jeden Empfänger von Alterseinkünften ganz einfach zu verstehen. Es gibt für jede Rentnerin, jeden Rentner und jeden Pensionsempfänger Freibeträge und Entlastungsmöglichkeiten von der Steuer oder die Steuerlast kann durch einen Experten für die Rentenbesteuerung sogar bis auf null reduziert werden.
Der steuerfreie Anteil an der Rente wird durch das Alterseinkünftegesetz geregelt, das seit dem Jahr 2005 die Rentenbesteuerung grundsätzlich verändert hat. Von dem zu versteuernden Anteil an der Rente können die Werbungskostenpauschale und die Krankenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden. Der verbleibende Rest der Jahresrente wird zu den Kapitalerträgen addiert und die Summe wird im Rahmen der Rentenbesteuerung zur Einkommensteuer veranlagt.
Was können Rentner mit Kapitalerträgen von der Steuer absetzen?
Wenn eine Rentnerin oder ein Rentner Kapitalerträge als Zusatzeinkommen zur Altersrente oder einer vergleichbaren Altersversorgung hat, werden sie der Jahresrente nach Abzug der o.g. Positionen zugeschlagen. In der Regel ist es so, dass die Mehrzahl der Sparer und Anleger Freistellungsaufträge an Sparkassen und Banken geben, damit von den Kapitalerträgen nicht die Abgeltungssteuer durch die Geldinstitute abgezogen wird. Die Freistellungsaufträge dürfen allerdings nur bis zur Höhe des Sparerfreibetrags erteilt werden. Bei Rentnerinnen und Rentnern ist es vielfach (wie auch bei Geringverdienern) so, dass ihr Steuersatz geringer ist, als der Steuersatz der Abgeltungssteuer, die mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer direkt von den Kreditinstituten an den Fiskus abgeführt wird. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, trotz erteilter Freistellungsaufträge und bereits gezahlter Abgeltungssteuer die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung Rentner anzugeben und eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt zu beantragen. Bevor die Kapitalerträge für das Jahreseinkommen unter die Rentenbesteuerung fallen, können auch Rentner den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen und dazu die Kosten, die durch den Kapitalertrag entstanden sind. Abzugsfähig sind beispielsweise Depotgebühren oder Kosten für eine Anlageberatung, wenn diese höher sind, als der Werbungskostenpauschbetrag Rentner.
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