Steuersatz auf Rente – Nebenverdienst und Einkommensteuererklärung

Wann müssen Rentner mit einem Nebenverdienst eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Berechnungsbasis für die Steuer für Rentner ergibt sich wie folgt: Wenn ein Rentner eine Nebenbeschäftigung hat, die höher ist, als die Obergrenze für einen Minijob, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag zunächst vom Jahresverdienst aus dem Nebenjob abgezogen, wie auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Höhe der Rentner Sozialversicherungsbeiträge ist unterschiedlich, weil sie von der Höhe des Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse abhängt. Der verbleibende Betrag wird zu dem steuerpflichtigen Rentenanteil entsprechend dem Alterseinkünftegesetz addiert. Wenn der daraus entstehende Betrag über dem Grundfreibetrag Rentner liegt, wird die Rentnerin oder der Rentner steuerpflichtig und muss eine Steuererklärung Rentner abgeben.

Jeder Rentner oder Pensionär sollte sicher gehen und einen Steuerfachmann für Rentner konsultieren.

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Rentenbesteuerung – Versteuerung der Rente

Rentenbesteuerung bei Einkünften aus Mieten oder durch einen Nebenverdienst!

Wenn die Einkommensteuer für Rentner auch bei Einkünften aus der Altersrente oder vergleichbaren Leistungen noch relativ einfach erscheint, so wird es bei weiteren Einkünften, beispielsweise durch Einnahmen aus Vermietungen oder Verpachtungen, wie auch aus einem Rentner Nebenverdienst, schon relativ kompliziert. Das gilt für Inlandsrentner und Auslandsrentner gleichermaßen. Bei den Auslandsrentnern ist dann nicht mehr das Finanzamt Neubrandenburg RIA zuständig, sondern das frühere Heimatfinanzamt der Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben. Wenn Rentnerinnen oder Rentner einen Minijob neben der Rente ausüben, wird dies in der Einkommensteuererklärung Rentner nicht berücksichtigt. Der Minijob bleibt auch für Rentenempfänger unter gewissen Umständen steuerfrei.

http://www.themenportal.de/vermischtes/rentenbesteuerung-deutschland-deutscher-rentenbezug-in-belgien-97797

 

Finanzamt Rente im Ausland – Rentenbesteuerung

Die Auswirkungen der Rentenbesteuerung für die gesetzliche Rente!

Wie angekündigt, wollen wir die verschiedenen Möglichkeiten der Rentenbesteuerung beleuchten, die im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes seit dem Jahr 2005 die Bezüge der Rentner belasten. Die Änderung in der Rentenbesteuerung für Bestandsrentner, die bereits 2005 Rente bezogen haben, betrifft 50 Prozent der Altersente, die im Jahr 2005 gezahlt wurde. Bei Erhöhungen der Rente bleiben die 50 Prozent allerdings nicht erhalten, sondern nur der Betrag in Euro, der durch den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 50 Prozent erreicht wurde. Der festgelegte Freibetrag für die Rente in der Einkommensteuer Rentner gilt außer für die gesetzliche Rente auch für Einkünfte aus berufsständischen Versorgungswerken, wie auch für Witwenrenten, Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten. Alle Rentner, die nach 2005 erstmalig Rente beziehen, werden zunächst jährlich mit 2 Prozent mehr von der Rente unter die Rentenbesteuerung fallen. Durch die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags wird ab dem Jahr 2040 die volle Rente zur Rentenbesteuerung herangezogen.

Kann ein Rentner selbst errechnen, ob er unter die Rentenbesteuerung fällt?

Wer als Rentnerin oder Rentner nur eine Altersrente bezieht, kann mit etwas Recherchearbeit zwar ermitteln, ob er oder sie unter die Rentenbesteuerung fällt, aber dazu muss man den persönlichen Rentenfreibetrag von der Jahresrente abziehen, die Werbungskosten und die Sonderausgaben berücksichtigen, die Ausgaben für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Abzug bringen und den Grundfreibetrag Rentner absetzen. Wenn dann noch mehr als 8.130 Euro für Alleinstehende Rentner oder 16.260 Euro für verheiratete Rentner verbleiben, wird die Rentenbesteuerung fällig. Das Einfachste ist natürlich, wenn sich Rentner an einen Experten für Rentenbesteuerung wenden, damit auch alle abzugsfähigen Beträge  in der Einkommensteuererklärung Rentner erfasst werden.

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Rentenbesteuerung – dieses Thema verunsichert viele Rentner!

Rentenbesteuerung betrifft Inlandsrentner und Auslandsrentner !

Beim Thema Rentenbesteuerung wird der Freibetrag in jedem Jahr weniger und es wird immer mehr Rentner treffen, die demnächst vom Finanzamt zur Einkommensteuererklärung aufgefordert werden. Das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 hat die Rentenbesteuerung in eine neue Form gebracht und die neuen Regeln verunsichern seit dieser Zeit viele Rentnerinnen, Rentner und Pensionäre. Die große Frage der steuerpflichtigen Rentner ist, wer muss Steuern auf Rente zahlen und wer muss sich als Rentner keine Gedanken um die Steuererklärung Rentner machen. Wir wollen das Thema Rentenbesteuerung in den folgenden Beiträgen erläutern und allen Rentnerinnen, Rentnern und Pensionären darüber Auskunft geben, ob sie eine Steuererklärung Rentner abgeben müssen. Trotz aller Erklärungsversuche wird es für viele Empfänger von Alterseinkünften schwierig sein, die Frage für sich abschließend zu beantworten. Der Rat kann nur sein, dass jede Rentnerin, jeder Rentner und jeder Pensionär einen Fachmann für die Rentenbesteuerung sucht, denn das deutsche Steuerrecht ist ja bekanntlich eines der kompliziertesten Steuergesetzgebungen in der Welt, auf jeden Fall das umfangreichste Steuerrecht.

Heute müssen etwa drei Viertel der ca. 20 Millionen Rentner keine Steuern zahlen!

Die Zahl der Rentnerinnen, Rentner und Pensionäre, die Einkommensteuer bezahlen müssen, ist bei den Senioren, die nur die gesetzliche Rente bekommen, noch relativ gering. Das liegt an dem Anteil der Rente oder der Pension, der steuerpflichtig ist. Dieser Anteil erhöht sich aber in jedem Jahr seit 2006 und am Ende unterliegt 100% der Rentenbesteuerung. Jeder  Empfänger von Alterseinkünften sollte sich deshalb auf jeden Fall rechtzeitig darum kümmern, ob und er schon steuerpflichtig ist bzw. wann damit zu rechnen ist, dass ein Teil seiner Rente oder Pension vom Fiskus einkassiert wird. Sich rechtzeitig um seine Einkommensteuerpflicht zu kümmern, kann man nur jedem Rentner empfehlen, denn es können empfindliche Steuernachzahlungen auf alle Empfänger von Alterseinkünften zukommen. Das gilt übrigens nicht nur für Rentner im Inland, sondern auch für alle Auslandsrentner. Der Unterschied ist nur, dass bei Alterseinkünften, die nur aus Renten oder anderen rentenähnlichen Bezügen besteht, nicht das Heimatfinanzamt, sondern das Finanzamt Neubrandenburg RIA zuständig ist.

 

 

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Steuererklärung für Rentner: So können sich Rentner die Steuer sparen

Unbeschränkte Steuerpflicht und Grundfreibetrag für Auslandsrentner

Das Steuerrecht in Deutschland gehört zu den kompliziertesten Steuergesetzgebungen in der Welt. Das gilt nicht nur für die Besteuerung von Unternehmen und die vielen Ausnahmetatbestände, die für einen Laien im Steuerrecht undurchschaubar sind, sondern sogar auch für die Steuererklärung eines Rentners. So ist es beispielsweise für viele Auslandsrentner besser, wenn sie auf ihre beschränkte Steuerpflicht verzichten und einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Die Gründe dafür zu nennen, sind an dieser Stelle zu umfangreich, aber es hat etwas damit zu tun, dass die unbeschränkte Steuerpflicht Rentner voraussetzt, dass 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen, also ausländische Renten oder Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen im Ausland geringer sind, als der geltende Grundfreibetrag. Auch zum Grundfreibetrag der Rentner gibt es Ausnahmen, wenn es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Rentners „angemessen“ ist. Der halbe Freibetrag Rentner gilt z.B. für Auslandsrentner, die ihren Wohnsitz in Polen oder Rumänien haben.

Jeder Rentner und Pensionär sollte dringend einen Steuerexperten für Rentner fragen!

Diese kleinen Beispiele zeigen, wie kompliziert die Steuererklärung Rentner ist, wenn die Rentner mit Wohnsitz im Ausland zur Abgabe einer Einkommensteuer Rentner durch das Finanzamt Neubrandenburg RIA aufgefordert werden. Als Auslandsrentner oder Auslandspensionär fragen Sie unbedingt einen Experten für Auslandsrentner!

 

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Steuerpflicht für Rentner – Steuererklärung Rentner

So kompliziert ist die Steuererklärung Rentner!

Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes sind alle Rentnerinnen, Rentner und Pensionäre steuerpflichtig und zur Abgabe eine Steuererklärung Rentner verpflichtet. Diese Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann nur durch das zuständige Finanzamt aufgehoben werden. Für Rentnerinnen, Rentner und Pensionsempfänger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist grundsätzlich das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig. Das gilt auch für Auslandsrentner und Auslandspensionäre, die neben ihren Alterseinkünften noch Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen haben oder an einem Unternehmen beteiligt sind. Für alle anderen Rentner im Ausland ist die Zuständigkeit auf das Finanzamt Neubrandenburg RIA konzentriert worden. Aus diesem Grund müssen sich Auslandsrentner und Auslandspensionäre nicht wundern, wenn sie vom Finanzamt Neubrandenburg zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung Rentner aufgefordert werden.

 

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Steuerbescheide Einspruchsfrist und Zuständigkeit hinsichtlich der Steuererklärung Rentner

Die Zuständigkeit bez. der Steuererklärung für Auslandsrentner liegt beim Finanzamt Neubrandenburg RIA!

Das Finanzamt Neubrandenburg ist grundsätzlich für alle Steuererklärungen Rentner und Pensionäre zuständig, die ausschließlich Renteneinkünfte haben, die im Einkommensteuergesetz (EStG) § 49 Absatz 1 Nummer 7 und/oder Nummer 10 definiert sind. Sollten Auslandsrentner oder Auslandspensionäre eine Aufforderung vom Finanzamt Neubrandenburg bekommen, muss die Einkommensteuererklärung Rentner und Pensionäre aber in jedem Fall abgegeben werden; auch wenn die Rentner und Pensionäre ausschließlich in einem der vorgenannten Länder ihren Wohnsitz haben. Das Finanzamt Neubrandenburg RIA wird nach Abgabe der Steuerklärung Rentner feststellen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzland des Rentners oder Pensionärs besteht und ob und falls ja, in welcher Höhe eine Steuerschuld vorhanden ist.

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Steuerbescheide Finanzamt – Für welche Länder müssen Rentner keine Steuererklärung Rentner abgeben?

Steuererklärung für Rentner in Deutschland sind bei Wohnsitz in bestimmten Ländern nicht notwendig

Vorauszuschicken ist, dass das Finanzamt grundsätzlich eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung Rentner verlangen kann und Rentnerinnen, der Rentner oder Pensionäre dieser Aufforderung in jedem Fall nachkommen müssen. Nach derzeitig geltender Rechtslage müssen Rentner für folgende Länder keine Einkommensteuererklärung Rentner abgeben, weil es ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen gibt, welches dies nicht zulässt:

Armenien, Aserbeidschan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Ecuador, Estland, Griechenland, Indien, Iran, Island, Japan, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Moldau, Mongolei, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri-Lanka, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Diese Aufstellung kann sich natürlich immer ändern, wenn in dem für das Land geltenden Doppelbesteuerungsabkommen neue Vereinbarungen getroffen werden.

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Steuererklärungspflicht Rentner – Welche Rentner sind betroffen ?

Muss jeder Rentner eine Steuererklärung Rentner abgeben?

Nach dem geltenden Gesetz muss zunächst nicht jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben. Das gilt nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 bzw. Nummer 10 nach dem Einkommensteuergesetz erst einmal für jeden Steuerpflichtigen. Für die Steuererklärung Rentner bzw. die Steuererklärung Pensionäre, die im Ausland leben, gibt es dafür nur eine Ausnahme. Die Ausnahme bildet ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitz des Rentners oder Pensionärs, in dem vereinbart wurde, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für deutsche Alterseinkünfte hat. Die Voraussetzung dafür ist auf jeden Fall, dass Rentner oder Pensionäre ihren Wohnsitz ausschließlich in einem betreffenden Land haben.

Normierung der Einkommensteuerdurchführungsverordnung

Zu § 25 des Gesetzes

§ 56
Steuererklärungspflicht

 Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.

 Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 BGBl.IS. 2131 m.W.v. 01.01.2012.

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Steuer Österreich Rentner Deutschland

Die Steuern in Österreich für Rentner nach dem Alterseinkünftegesetz!

Auch viele Rentnerinnen und Rentner, die ihrem Wohnsitz in Österreich haben und eine Steuererklärung Rentner nicht abgegeben haben, wunderten sich, als sie Post vom Finanzamt Neubrandenburg RIA bekommen haben. Falls die Post vom Finanzamt Neubrandenburg noch nicht angekommen sein sollte, wird sie aber auf jeden Fall noch kommen. Deutsche Auslandsrentner werden damit aufgefordert eine Einkommensteuererklärung für Rentner abzugeben – und das mindestens rückwirkend für drei Jahre.

Rentnerinnen und Rentner, die schon vor dem Jahr 2005 ins Ausland ausgewandert sind und die Steuergesetzgebung für Rentner in den letzten Jahren nicht beobachtet haben, sind oft verwundert, denn ihnen ist manchmal die Tatsache nicht bekannt, dass sich durch die Änderung im Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 die Rentenbesteuerung grundlegend neu geregelt wurde. Renteneinkünfte und andere vergleichbare Einkunftsarten werden seit dieser Gesetzesänderung stufenweise bis zum Jahr 2040 zu 100% der Einkommensteuer unterliegen. Das bedeutet, dass die Besteuerung des Ertragsanteils ausläuft und es immer mehr Rentnerinnen und Rentner geben wird, die Steuer auf Rente zahlen müssen.

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